1.1 Unter dem Namen Sportfischerverein Zürich (nachfolgend SFVZ genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Der SFVZ bezweckt:
2.1 Die Wahrung und Förderung der mit der Fischerei zusammenhängenden Interessen seiner Mitglieder.
2.2 Die Pacht von Fischereirevieren durch Pachtgruppen und Abgabe von Anglerkarten an Mitglieder.
2.3 Hege und Pflege der Fischbestände in den gepachteten Revieren und Koordination freiwilliger Fischeinsätze.
2.4 Die Förderung einer waidgerechten Fischerei und Pflege der Kameradschaft.
2.5 Die finanzielle Sicherstellung von Pachtrevieren in Notfällen sowie Unterstützung der Pachtruppen in administrativen und finanziellen Belangen.
3.1 Der Beitritt in den Verein steht jeder Person offen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung der Vereinsversammlung.
3.2 Die Anmeldung ist dem Vorstand schriftlich (auch via www.sfvz.ch) einzureichen, gegebenenfalls unter Nennung von Referenzen.
3.3 Der Eintretende verpflichtet sich zur Zahlung der Jahresbeiträge sowie einer einmaligen Eintrittsgebühr und akzeptiert die Statuten des SFVZ.
3.4 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich bis spätestens am 31. Dezember dem Vorstand mitzuteilen (auch via www.sfvz.ch).
3.5 Mitglieder, welche die Vereinsstatuten verletzten, die durch ihr Verhalten das Interesse oder den Bestand des Vereins gefährden oder schädigen und die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind auszuschliessen.
3.6 Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung.
b) die Kartenzuteilungskommission (Pächter und Vorstand).
c) der Vorstand.
d) die Revisoren.
4.2 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des SFVZ. Sie findet ordentlicherweise einmal im ersten Quartal des Jahres statt. Das Datum der Vereinsversammlung ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Termin mit Traktandenliste schriftlich bekanntzugeben. Anträge der Mitglieder sind schriftlich und begründet bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung an den Präsidenten einzureichen.
4.3 Stimmberechtigt an der Vereinsversammlung sind Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder mit je einer Stimme.
4.4 Der Präsident, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter oder ein zu wählender
Tagespräsident, leitet die Versammlung. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen. 4.5 Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Geheime Abstimmungen und Wahlen werden durchgeführt, wenn dies mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt. Bei Abstimmungen ist das absolute Mehr entscheidend. Für die Annahme einer Statutenänderung sind jedoch zwei Drittel der anwesenden Stimmen notwendig. Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu.
4.6 Die Vereinsversammlung hat ausser den laufenden Vereinsgeschäften folgende Traktanden zu erledigen:
4.7 Die ausserordentliche Vereinsversammlung kann einberufen werden:
5.1 Mit Ausnahme des durch die Vereinsversammlung gewählten Präsidenten und Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.
5.2 Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern. Ebenso wird er einberufen, wenn 1/3 des Vorstandes dies verlangt.
5.3 Aufgaben des Vorstandes sind:
5.4 Kompetenz: Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
5.5 Unterschriftsberechtigung: Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied. Im Finanzwesen führt der Kassier Kollektivunterschrift zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist der Kassier mit Einzelunterschrift für das Postfinance-Konto zeichnungsberechtigt.
6.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
6.2 Das Vereinsvermögen besteht aus:
Die Fonds sind zweckgebunden. Die Äufnung und Verwendung der Fonds erfolgen gemäss Beschluss der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder. Über die Höhe der Einlagen entscheidet nur die Vereinsversammlung.
6.3 Haftung: Für die Verbindlichkeiten des SFVZ haftet nur das Vereinsvermögen. Für die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie allfälliger Fonds haftet der Präsident, der Kassier und weitere für die Finanzen unterschriftsberechtigte Vorstandsmitglieder. Für saubere und korrekte Buchführung ist der Kassier allein gegenüber dem Verein verantwortlich.
Mitgliederdaten werden nur vereinsintern verwendet. Eine Abgabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Statuten, Reglemente und Vorschriften nachzuleben.
8.1 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder dafür stimmen, nachdem das Traktandum bekannt gegeben wurde. Das Vereinsvermögen und Inventar wird zur treuhänderischen Verwaltung dem Fischereiverband des Kantons Zürich übergeben, bis zur Neugründung eines Vereins mit dem gleichen Namen.
9.1 Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 11. März 1988 und wurden von der Vereinsversammlung vom 13. Februar 2014 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.