Befristetes Äschenfangverbot auf dem Zürcher Kantonsgebiet bis 2019
Der Sportfischerverein Zürich wurde 1928 gegründet und zählt mit mehr als 100 Mitgliedern zu einem der grössten Fischervereine im Kanton Zürich. Wir setzen uns für Nachhaltigen Umgang mit dem Lebensraum Wasser aktiv ein und ermöglichen den Mitgliedern viele Vorteile für ihr Hobby.
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Befristetes Äschenfangverbot auf dem Zürcher Kantonsgebiet bis 2019

Befristetes Äschenfangverbot auf dem Zürcher Kantonsgebiet bis 2019

Der Äschenbestand im Kanton Zürich wurde im Sommer 2018 durch die hohen Wassertemperaturen in noch unbekanntem Ausmass geschädigt. In der ersten Augusthälfte wurden
am Rhein zwischen Schaffhausen und Eglisau über 3 Tonnen tote Fische, hauptsächlich Äschen und teilweise Forellen, aufgefunden und eingesammelt.

 

Die Vertreterinnen und Vertreter der Fischereifachstellen der Kantone Thurgau, Schaffhausen und Zürich haben anlässlich ihrer Sitzung vom 16. August 2018 die ausserordentliche
Lage besprochen und sind in Übereinstimmung mit der Kommission zur Rettung der Rheinäsche zum Schluss gelangt, ein vorerst auf ein Jahr beschränktes Fischereiverbot
auf Äschen im Rhein zu erlassen.

 

In der Limmat, der Sihl, der Thur und auf dem zürcherischen Reuss-Abschnitt wurden keine, bzw. nur wenige tote Äschen festgestellt. Angesichts der über Wochen kritischen und während mehreren Tagen für Äschen lethalen Wassertemperaturen ist aber davon auszugehen, dass auch diese Bestände in noch unbekanntem Ausmass geschädigt wurden.

 

Das Ausmass der Schädigung wird sich erst abschätzen lassen, wenn im Sommer 2019 Bestandeserhebungen (Larvenzählungen) durchgeführt werden können — zwar ist die Menge der eingesammelten toten Fische kleiner als 2003, doch ist das zu einem grossen Teil darauf zurückzuführen, dass der diesjährige Bestand ebenfalls kleiner war. In dieser Situation hat die Erhaltung der Art absoluten Vorrang vor den Interessen der nachhaltigen
fischereilichen Nutzung.

 

Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) können die Kantone zum Schutze gefährdeter Arten und Rassen Massnahmen wie Fangverbote anordnen. Sie sind zur Verlängerung der Schonzeiten verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fischbestände notwendig ist (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993, SR 923.01). § 43 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1) ermächtigt die zuständige Direktion, bei Eintritt aussergewöhnlicher Verhältnisse die Fangausübung einzuschränken.

 

 

Zur Publikation

 

Quelle: Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich